Zinsbindung, Nominal- und Effektivzins

Beleihungswert


Der Beleihungswert ergibt sich aus dem Kaufpreis bzw. Kaufpreis inkl. werterhöhende Renovierungskosten. Wenn Sie z. B. bei einem Kaufpreis von 100.000 € Eigenkapital von 30.000 € (=30% des Kaufpreises) einsetzen liegen Sie bei einem Beleihungswert von 70% und erhalten die dementsprechenden Konditionen.

Ablauf der Zinsbindung

Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist, die meist zwischen 5 und 20 Jahren liegt, wird der Zinssatz auf Grundlage der dann geltenden Marktzinsen zwischen dem Darlehensgeber und Ihnen neu ausgehandelt. Zu diesem Zeitpunkt ist es aber auch möglich, das Darlehen teilweise oder ganz zurückzuzahlen oder einen Vertrag bei einem anderen Darlehensgeber abzuschließen.

Die Zinsbindungsfrist kann gleich lang oder kürzer als die Gesamtlaufzeit des Darlehens ausfallen.

Beispiel:
Sie schließen im Jahr 1992 einen Darlehensvertrag mit 10Jähriger Zinsfestschreibung ab. 2007 ist das Darlehen erst zu 11% getilgt (zurückgezahlt). Nun können Sie Sondertilgungen leisten und einen neuen Vertrag abschließen mit einer neuen Zinsbindungsfrist von z.B. 5 Jahren.

Ordentliches Kündigungsrecht gem. §489 BGB

Eine Besonderheit tritt bei Darlehen mit einer Zinsbindung von mehr als 10 Jahren auf. Hier hat der Gesetzgeber dem Kreditnehmer in §489 Absatz 1 Satz 3 BGB ein Geschenk zukommen lassen.

Nach Ablauf von zehn Jahren (nach der vollständigen Auszahlung des Darlehens) kann der Darlehensnehmer unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist das Darlehen vollständig oder teilweise kündigen.

Im Klartext heißt dies, das ein Darlehensnehmer bei einem Darlehen mit einer Zinsbindung von mehr als 10 Jahren mit Ablauf des zehnten Jahres ein permanentes Sondertilgungsrecht für Teile des Darlehens bzw. das gesamte Darlehen hat

Beispiel:
Der Darlehensnehmer hat im Jahr 1990 ein Darlehen mit 15jähriger Zinsbindung mit einem Effektivzins von 8% vereinbart. Im Jahre 2002 liegt das Zinsniveau bei ca. 5,5%. Er kann nun a) ein neues Darlehen bei einer neuen Bank aufnehmen und ohne jegliche Vorfälligkeitsentschädigung mit diesem Geld das alte Darlehen bei der alten Bank zurückzahlen oder b) die alte Bank zu einem niedrigeren Zinssatz „überreden“.

Effektivzins
(anfänglicher) effektiver Jahreszins (gem. § 4 PAngVO). Der Zinssatz, der den realen Ertrag oder tatsächlichen Aufwand für eine Geldanlage bzw. Geldaufnahme (Kredit) angibt. Er weicht in der Regel vom Nominalzins ab, der vertraglich auf den Nennbetrag gezahlt wird. Die Preisangabenverordnung verpflichtet zur Angabe eines Effektivzinses und schreibt die Berechnungsmethode (europaweite sog. AiBD-Methode) sowie die in die Berechnung einzubeziehenden Kostenbestandteile vor. Einzubeziehen sind danach insbesondere der Nominalzins, Zinssollstellungstermine, die Tilgungshöhe, Agio und Disagio, Bearbeitungsgebühr, Kreditvermittlungskosten und die Höhe der Restschuld. Nicht einzubeziehen sind dagegen u.a. allgemeine Kontoführungsgebühren und evtl. Schätzgebühren. Bei der Berechnung ist grundsätzlich die gesamte Darlehenslaufzeit zu Grunde zu legen. Bei Darlehen, deren Konditionen sich nicht auf die gesamte Darlehenslaufzeit beziehen, wird von einer fiktiven Laufzeit ausgegangen. In diesen Fällen spricht man von einem anfänglichen Effektivzins.

Nominalzins
Darlehenszins, der tatsächlich zu bezahlen ist ungeachtet eines möglicherweise vereinbarten Disagios (Gegenbegriff: Effektivzins).

Agio
Bei Darlehen Aufschlag auf den Nominalbetrag des Darlehens. Gegensatz: Disagio.

Disagio
Damnum, Abgeld. Differenz zwischen dem Nominalbetrag und der tatsächlichen, unter dem Nennbetrag liegenden Auszahlung eines Darlehens. Zumeist ausgedrückt in Prozent des Darlehensbetrages. Vergütung für die Gewährung eines Darlehens. Wird i.d.R. bereits bei der Auszahlung der ersten Rate in voller Höhe einbehalten. Einzubeziehen in den Effektivzins. Gegenbegriff: Agio.